Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2013
Mit „Umsatzsteuer aktuell" kann es so einfach sein!
In der USt-Vorlagen-Box finden Sie alle wichtigen Vorlagen und Urteile für Ihre rechtliche Absicherung – mit klaren Handlungsempfehlungen:
- Mehr als 45 Gratis-Vorlagen rund um die USt
- Alles rund um den Jahresabschluss: Betriebsausgaben, AfA, Rückstellungen etc.
- Rechtssicher buchen und bilanzieren: Schritt-für-Schritt-Leitfaden
- Optimal für Buchhalter und Steuerverantwortliche mit wenig Zeit
- Mit vielen weiteren wichtigen Tipps zum Thema Umsatzsteuer

Liebe Leserin, lieber Leser,
warum lange drumherum reden? Die Lage ist ernst. Sehr ernst!
Der Finanzminister, der sich in der Presse gerne als unternehmerfreundlich gibt – hat die Finanzämter angewiesen, das Steuerjahr 2011 dazu zu nutzen, alle Lücken beim Vorsteuerabzug zu schließen!
Die praktischen Konsequenzen will ich Ihnen gerne verraten:
| Wenn in einer Rechnung auch nur eine Zeile in der Anschrift falsch ist, heißt das: Der Vorsteuerabzug wird Ihnen gestrichen. Das Finanzamt stiehlt Ihr Geld! | |
| Wenn bei einer Lieferung ins oder aus dem EU-Ausland nicht vollkommen klar ist, wo der Leistungs- und wo der Erfüllungsort sind: Vorsteuer gestrichen. Der Fiskus kassiert Geld, das ihm gar nicht gehört! | |
| Wenn ein Lieferant in der Umsatzsteuer-ID-Nummer auf der Rechnung auch nur einen einzigen Tipp-Fehler macht. Wer schnappt sich Ihr Geld aus der geleisteten Vorsteuer? Der Fiskus! | |
| Wenn dem Fiskus in einer online erstellten Rechnung die Signatur nicht passt (zum Beispiel eine vom Acrobat Reader®), ist Ihr Geld futsch! Sie können die Vorsteuer nicht mehr geltend machen. |
Ich könnte die Aufzählung fast endlos fortführen. Denn es gibt zig solcher Fälle. Und das ist erst der Anfang: Der Finanzminister hat für 2012 klar die Devise ausgewiesen, noch mehr Umsatzsteuer einzutreiben.
Sie meinen, ich übertreibe?
Nein, leider nicht. Denn der Finanzminister geht davon aus, dass Deutschlands Unternehmen jährlich zahlen. Und die will er sich holen. Mit aller Gewalt.
Die Folge: Als Umsatzsteuerverantwortlicher in Ihrem Unternehmen sind Sie jetzt mehr gefordert denn je. Doch jetzt gibt es endlich wirksame Unterstützung für Sie!
Hier ist das wirkungsvollste „Umsatzsteuer-Schutz-Paket", das es derzeit für Sie gibt!
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Es ist mein neuer Informationsdienst „Umsatzsteuer aktuell". Der erste Praxisbrief für Unternehmer und Umsatzsteuer-Verantwortliche im Unternehmen, der wirklich Klartext spricht. Damit Sie beim Thema Umsatzsteuer mit dem Fiskus auf gleicher Augenhöhe sprechen. Zum Beispiel: |
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| Geschäftsreisen, Kongresse und Messen im Ausland: So holen Sie sich die Umsatzsteuer zurück | |
| Eingangsangaben und Formalitäten: Wie Sie Importe aus Drittländern problemlos abwickeln | |
| Dienstleister bearbeitet Ihre Rechnungen: So umgehen Sie die beim Finanzamt sehr beliebte Vorsteuer-Falle |
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| Innergemeinschaftliche Lieferungen: Mit diesen 5 Tipps bleibt Ihr Geld in Ihrem Unternehmen | |
| Wie Sie dank eines wenig bekannten europäischen Urteils zu viel gezahlte Umsatzsteuer schneller wiederbekommen | |
| Wie Sie bei Reihengeschäften innerhalb der EU jetzt die Vereinfachungsregel nutzen | |
| Umsatzsteuer-Nachschau: So bieten Sie dem Fiskus erfolgreich Paroli | |
| Karussell-Geschäfte: So retten Sie die Umsatzsteuer, wenn Sie unschuldig beteiligt sind | |
Schluss mit dem Umsatzsteuer-Wahn!
Holen Sie sich zu viel gezahlte Vorsteuer gleich zurück!
„Sie machen mir mein ganzes ,Geschäft‘ kaputt", hat mir kürzlich ein Betriebsprüfer erzählt. Das hat mich richtig gefreut. Denn ich saß als Berater neben meinem Mandanten" und so sehr sich der Prüfer auch anstrengte" in diesem Fall gab es für ihn keinen einzigen Cent zu holen!
Und genau das ist meine Mission, die ich auch in „Umsatzsteuer aktuell" für Sie verfolge:
Ihnen genau die Tipps und Informationen an die Hand zu geben,
mit denen Sie die Vorsteuer für Ihr Unternehmen retten
und Ihnen klipp und klar zu zeigen, wie Sie die typischen
Umsatzsteuer-Fallen souverän vermeiden.
Denn Hand aufs Herz: Im betrieblichen Alltag ist es nicht immer ganz einfach zu erkennen, wo eine Steuerfalle lauert und wo nicht. Vor allem bei den ständigen Änderungen durch Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Stimmen Sie mir zu, wenn ich sage: Da ist es gut, einen „Berater" zu haben, der schnell und unkompliziert berichtet über
| neue Urteile und deren Auswirkungen für Ihr Unternehmen, | |
| Gesetzesänderungen und deren praktische Konsequenzen, | |
| vorteilhafte EU-Entscheidungen und deren Umsetzung in Deutschland, | |
| die Praxis der Finanzämter und Betriebsprüfer. |
Genau das leistet mein Informationsdienst „Umsatzsteuer aktuell" für Sie. Lesen Sie gleich hier, welche Erfahrungen andere Leser mit „Umsatzsteuer aktuell" gemacht haben:
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Jetzt sind Sie bei der Umsatzsteuer immer
auf der sicheren Seite
Zum Beispiel, indem Sie nicht darauf warten, dass das Finanzamt bei Ihnen vor der Tür steht – sondern indem Sie es gleich konsequent einspannen.
Das geht viel leichter, als Sie denken. Und je öfter Sie das machen, umso weniger Lust hat das Finanzamt, bei Ihnen auch noch vorbeizuschauen.
So funktioniert es
Sie wissen: Das Risiko des Vorsteuerabzugs wird auf Wunsch des Finanzministers immer stärker auf den Leistungsempfänger verlagert. Was aber, wenn Sie als Leistungsempfänger Zweifel daran haben, ob die umsatzsteuerliche Behandlung eines Geschäftsvorgangs durch Ihren Geschäftspartner korrekt ist?
Es gibt genau zwei Möglichkeiten:

So machen Sie es richtig:
Ein typischer Fall aus dem Betriebsalltag, der immer wieder umsatzsteuerliche Fragen aufwirft, ist die Gutschrift.
Beispiel: Sie haben einem Kunden eine neue Produktionsmaschine verkauft und gleichzeitig eine gebrauchte Maschine in Zahlung genommen. Das war die einzige Möglichkeit, um mit dem Kunden überhaupt zum Abschluss zu kommen.
Ist es umsatzsteuerlich zulässig, dass Sie Ihrem Kunden in ein und derselben Rechnung die neue Maschine in Rechnung stellen und für die in Zahlung genommene Maschine eine Gutschrift erteilen?
Generell ist die Erteilung einer Gutschrift nur zulässig, wenn sie vor der Lieferung vereinbart wurde (§ Abs 2. Satz 2 UStG). Es genügt zwar, dass die Erteilung der Gutschrift mündlich, ggfl. auch telefonisch vereinbart wird.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch dringend die Schriftform. Denn Sie müssen im Streitfall nachweisen, dass die Vereinbarung zustande gekommen ist. Wie Sie bei einer Gutschrift korrekt abrechnen und dass Sie sogar Rechnung und Gutschrift zusammenfassen können, zeigt folgendes Beispiel:
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Rechnung mit einer Gutschrift zusammenfassen: Wie Sie alle steuerlichen Fallstricke sicher umgehen |
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Beispiel: Der Kaufpreis für eine neue Produktionsmaschine beträgt 70.000 € netto und die gebrauchte Maschine wird für 15.000 € netto in Zahlung genommen. Dann kann die Gutschrift wie folgt mit der Rechnung kombiniert werden: |
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Lieferung der Maschine „Euro-Fix 2020" neu, Maschinen-Nr. 23653301 |
70.000 € |
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19 & Umsatzsteuer |
13.300 € |
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83.300 € |
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Inzahlungnahme der Gebraucht-Maschine „Hansa 70 plus", Maschinen-Nr. 74903 |
15.000 € |
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19 & Umsatzsteuer |
2.850 € |
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17.850 € |
./. 17.850 € |
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Zu zahlender Betrag |
65.450 € |
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Die gute Nachricht:Jetzt sind Sie beim Thema Umsatzsteuer und Vorsteuer nie mehr alleine!In dem ungleichen Kampf gegen das Finanzamt können Sie nur gewinnen, wenn Sie den Know-how-Vorsprung des Fiskus ausgleichen … und das geht ganz einfach: „Umsatzsteuer aktuell" bleibt für Sie am Ball und informiert Sie zeitnah über alle gesetzlichen Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Aber nicht nur das: In „Umsatzsteuer aktuell"sage ich Ihnen auch ganz konkret, was ein neues Urteil, ein neuer Erlass oder eine Verwaltungsanweisung für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie neue Vorschriften in der Praxis richtig umsetzen. Mein Tipp: |
So einfach ist das?
So einfach ist das! Mit dem richtigen Gewusst-wie. Und genau das liefere ich Ihnen mit „Umsatzsteuer aktuell" pünktlich und zuverlässig ins Unternehmen. So entgeht Ihnen keine Änderung, kein neues Urteil, kein wichtiges neues Gesetz! Sie sind immer top-informiert!
„Kostet mich das denn nicht zu viel Zeit?
Ich habe schließlich auch noch anderes zu tun …"
Diese Frage bekomme ich öfter zu hören, wenn ich von meinen Informationsbrief „Umsatzsteuer aktuell" berichte – und von dem, was er für Deutschlands Unternehmen in ihrem eigenen Kampf gegen die ungerechte Umsatzsteuer-Praxis an wirkungsvoller Unterstützung leistet! Die Antwort wird Sie verblüffen:
15 Minuten pro Monat reichen aus!
Und den Beweis für diese Behauptung trete ich umgehend an: Wenn Sie jetzt hier klicken, erhalten Sie von mir die aktuelle Ausgabe von „Umsatzsteuer aktuell" GRATIS! Das ist mein Angebot an Sie: „Umsatzsteuer aktuell" vollkommen kostenlos und ohne jedes Risiko vor Ort zu testen!
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Sie sehen: Es lohnt sich auf jeden Fall für Sie, jetzt gleich Ihren persönlichen Gratis-Test zu starten. Und das Beste:
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Meine besondere Empfehlung:
Sie haben eine Frage, die Ihnen besonders unter den Nägeln brennt? Dann nutzen Sie schon während Ihres Gratis-Tests meine kostenlose Redaktions-Sprechstunde.
So wie Leser Michael Peters, der folgende Frage an mich gestellt hat:
Frage: Wir haben mit unseren Kunden Bonusvereinbarungen getroffen, die jedoch erst im Nachhinein wirken. Das bedeutet: Wir zahlen unseren Kunden am Jahresende eine Rückvergütung bei Erreichen bestimmter Umsatzziele. Wie müssen wir unsere Rechnungen gestalten, um den Forderungen der Finanzverwaltung Genüge zu tun? Ein Kunde hat zudem unsere Skontoangabe moniert. Er behauptet, man müsse den Skontobetrag auf der Rechnung exakt angeben.
Die Antwort klipp und klar in „Umsatzsteuer aktuell": Ihr Kunde hat Unrecht. Nach den gesetzlichen Vorgaben gilt Folgendes: Vereinbart ein Unternehmer mit seinen Kunden Skontoabzüge, muss es dies in seiner Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG angeben. Es genügt nach Ansicht der Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug jedoch ein Hinweis auf der Rechnung wie beispielsweise „2 & Skonto bei Zahlung bis …".
TIPP: Den Skontobetrag müssen Sie laut Gesetz nicht extra ausweisen. Es ist aber vielleicht gar nicht schlecht, dies zu tun. Das vermeidet Rechenfehler auf Seiten Ihrer Kunden.
Anders sieht es aus, wenn Sie auf Grund von Bonus- und Rabattvereinbarungen im Nachhinein Gutschriften erteilen. Dann müssen Ihre Ausgangsrechnungen folgende Hinweise enthalten:
„Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" oder „Es ergeben sich Entgeltsminderungen auf Grund von Bonus- und Rabattvereinbarungen".
| Fehlen solche Angaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen versagen. Wird die Rechnung zunächst in voller Höhe beglichen und erhält der Geschäftspartner später eine Bonus- bzw. eine Rabattgutschrift, müssen Sie nur auf der Gutschrift die Rechnungsnummer vermerken, für die sich eine Entgeltminderung ergibt. |
Doch nun genug der Worte!
|
| 1. | Von der Qualität Ihrer Gratis-Test-Ausgabe. |
| 2. | Von Ihrem Gratis-Geschenk. |
| 3. | Von den 5 exklusiven Service-Leistungen! |
Denn der Test (und damit der Beweis) vor Ort ist immer noch die beste Möglichkeit, um Bestätigung zu finden!
Ich freue mich schon darauf, Sie mit „Umsatzsteuer aktuell" bei dem täglichen Steuerkampf zum Sieger zu machen!
In diesem Sinne: Auf eine gute Zusammenarbeit!
Ihr
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Heinz Wilhelm Vogel
Chefredakteur „Umsatzsteuer aktuell"
Hier sind 7 Gründe, „Umsatzsteuer aktuell" jetzt zu testen!
| 1. | Sie sparen sich lange Sucherei: „Umsatzsteuer aktuell" liefert Ihnen auf 8 Seiten alle neuen Gesetze, Urteile und Verwaltungsanweisungen |
| 2. | Sie können jederzeit ruhig schlafen: Denn Sie wissen, wo die Fallstricke im komplizierten Umsatzsteuerrecht lauern |
| 3. | Klipp und klar: Sie kennen Ihre Rechte bei einer Umsatzsteuerprüfung und wissen, was der Prüfer darf und welche Unterlagen tabu sind |
| 4. | Sie machen sich Ihren Arbeitsalltag einfacher: zum Beispiel mit praktischen Übersichten und Checklisten bekommen Sie 1:1 umsetzbare Lösungen |
| 5. | 100&ige Rechtssicherheit: Denn jeder Beitrag in „Umsatzsteuer aktuell" wird von unabhängigen Steuerexperten geprüft |
| 6. | Redaktions-Hotline: Bei speziellen Fragen haben Sie die Möglichkeit, die Steuerexperten direkt zu befragen |
| 7. | Geldwerte Praxis-Tipps: Mit „Umsatzsteuer aktuell" bleibt das Geld in Ihrer Firma – und der Fiskus schaut in die Röhre |
Und der Bonus-Vorteil:
Ganz egal, wie Sie sich nach Ihrem 30-Tage-Gratis-Test entscheiden: Ihre Gratis-Test-Ausgabe und Ihr Gratis-Geschenk gehören für immer Ihnen!
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